Satzung des ,,Dart Club Bellanova Wiesbaden 2016 e.V.“


§ 1 Name und Sitz:

Der Verein führt den Namen ,,Dart Club Bellanova Wiesbaden 2016 e.V.“ und hat seinen Sitz in der
Yorckstr. 27, 65195 Wiesbaden.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Namenszusatz e.V.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Der Verein verfolgt folgende Ziele:

Ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung ( §§ 51 ff. ) in der jeweils gültigen Verfassung.

Zweck des Vereins ist die Ausübung des Dartsports sowie an Wettkämpfen, Turnieren und der HDV Liga teilzunehmen.


§ 3 Selbstlosigkeit:

  1. Der Verein ist Selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur in der satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder des Vereins dürfen in Ihrer Eigenschaft als Mietglieder keine Zuwendung aus Mittel des Vereins erhalten.

  3. Die Mitglieder des Vereins dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder Aufhebung oder Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Die Mitglieder der Organe des Vereins nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr.

  6. Aufwendungen insbesondere Reisekosten, können erstattet werden.


§ 4 Mitglieder

  1. Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jede natürliche und juristische Person möglich

  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand

  3. Der Austritt aus dem Verein kann nach schriftlicher Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftjahres erfolgen (§26 BGB)

  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen grob verstoßen hat, kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.


§ 5 Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

  2. Die Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen kann als grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen gewertet werden.



§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
       a) die Mitgliederversammlung
       b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung



1. Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich , möglichst innerhalb    von drei Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres als Jahreshauptversammlung vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter schriftlich einzuberufen. Der Vorstand legt Ort, Zeit und
Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden. Über die
Frist über die Einreichung von Anträgen werden die Mitglieder 2 Wochen vorher schriftlich
benachrichtigt. 


2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins
     erfordert oder wenn eine solche von mindestens einem fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe
     des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird. Über die Versammlung und Ergebnisse ist ein
     Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Sie entscheidet
     bei Abstimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Es wird durch
     Handzeichen abgestimmt .
     Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.

3. Die Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer
d) Behandlung der Anträge
e) Satzungsänderungen
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Bestätigung der Ausschlüsse von Mitgliedern
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
i) Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie an den Versammlungen teilnehmen.

4. Die Mitgliederversammlung wird Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

§ 8 Der Vorstand



1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
             Vorsitzende/r
             Stellvertretende/r Vorsitzende/r
             Kassierer/in
2. Der Verein wird durch je 2 Mitglieder des Vorstands gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
3. Der Vorsitzende wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Stellvertretende Vorsitzende wird mit einer Amtszeit von 2 Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
5. Der Kassierer wird für die Amtszeit von einem Jahr gewählt.

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Für den Beschluss einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

  2. Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.


§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mietgliederversammlungen und in Vorstand-Sitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.



§ 11 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

  2. Darüber hinaus veröffentlich der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.


§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindund

Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Haus Zwerg-Nasen e.V. 65199 Wiesbaden, Ludwig-Erhard Str. 100 das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


§ 13 Schlussbestimmung

Der Vorsitzende wird von den Gründungsmitglieder unter Befreiung von den Beschränkungen des § 180 BGB ermächtigt und Bevollmächtigt, alle diejenigen Erklärungen allein abzugeben und entgegen zunehmen, die zur Bewirkung der Eintragung erforderlich sind.

Der Bevollmächtigte ist auch ermächtigt, eventuell zur Eintragung erforderliche zusätzliche Satzungsbeschlüsse zu fassen.


Folgende §§ wurden am 13.05.2016 im Rahmen der Mitgliederversammlung geändert:

  1. in § 2

  2. in § 3

  3. in § 7

  4. in § 8

  5. in § 10

Folgender § wurde am 12.06.2016 im Rahmen der Mitgliederversammlung geändert:

  1. in § 1

Folgender § wurde am 17.03.2019 im Rahmen der Mitgliederversammlung geändert:

1. in § 12


Stand: 17.03.2019